Satzung des Hofer Börsenforum e.V.

Präambel

Der Verein „Hofer Börsenforum e.V.“ ist eine unabhängige studentische Vereinigung ohne parteipolitische Zielsetzung. Er setzt sich zur Aufgabe,  allen  Interessierten einen Einblick in Theorie und Praxis des Börsenwesens zu ermöglichen.

Dieses Ziel soll in Zusammenarbeit von Studenten, Professoren und Personen aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben erreicht werden.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Hofer Börsenforum e.V.“ und hat seinen Sitz in Hof. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informations- und Anregungsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben und somit im Sinne des § 10b Abs.1 EStG gegenüber einer breiten Öffentlichkeit einen Beitrag zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufs- bildung wahrzunehmen. Ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Bildung liegt in Herstellung von Verbindungen zwischen Theorie und Praxis des Finanzwesens.
  • Der Satzungszweck des Vereins wird durch geeignete Maßnahmen verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Expertengesprächen aus dem Bereich des Börsen- und Fi- nanzwesens, durch Exkursionen, durch Informationen über das aktuelle Börsengeschehen, durch die Ausar- beitung eigener Studien, durch die Bildung eigenständiger Arbeitsgruppen u.a..
  • Eine direkte Anlageberatung ist ausgeschlossen.
  • Der Verein ist selbstlos und nicht erwerbswirtschaftlich tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

§ 3a Mitgliedschaft im Verein, Aufnahmefolgen

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften werden, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Natürliche Personen sollen das 18. Lebensjahr voll- endet haben.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Gründungsversammlung.
  • Ehrenmitgliedschaften sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Ehrenmit- glieder werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit benannt.
  • Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung und Geschäftsordnung sowie zur Zahlung der Aufnahmegebühr.

§ 3b Stille Mitgliedschaft

Auf schriftlichen Wunsch kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand in eine stille Mitgliedschaft umgewandelt werden. Dies gilt insbesondere für mehrmonatige Abwesenheit wegen Praktikum oder Auslandsstudium. Stille Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, können aber an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 3c Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 200 DM/102,25 € und mehr (natürliche Personen) oder 1.000 DM /511,29 € und mehr (juristische Personen) leisten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  • Der Austritt ist nur zum jeweiligen Semesterende möglich und ist mindestens einen Monat im voraus dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer  Frist  von 2 Wochen Gelegenheit zu  geben, sich zu den erhoben Vorwürfen zu äußern. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied schriftlich be- kanntgegeben.
  • Bei mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitglied- schaft feststellen.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  • Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  • Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Beiträge sollen die zur Deckung der Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht ü- bersteigen.
  • Über Freistellungen von der Beitragspflicht, insbesondere bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage eines Mitglieds oder bei Ehrenmitgliedschaften, entscheidet der Vorstand.

§ 6 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Die MV be- steht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Die MV findet in Hof statt. Über die MV ist ein Ergebnis- protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand eine MV einzuberufen.
  • Grundsätzlich einmal jährlich und spätestens sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres findet eine  MV statt. Die Tagesordnung hat mindestens vorzusehen:
  • Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl des Vorstandes
  • Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszwecks (§ 2) mit Vierfünftelmehrheit
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
    • Entlastung und Wahl des Rechnungsprüfers mit einfacher Mehrheit
  • Über die Punkte (1),(2) und (3) kann nur in einer MV mit einer Tagesordnung, die die betreffenden Tagesord- nungspunkte enthält, beschlossen werden. Soll über Punkte entschieden werden, die nicht in der Tagesord- nung enthalten sind, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Punkte (1),(2) und (3) können auf diesem Wege nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  • Wahlen sind auf Antrag von fünf Mitgliedern geheim. Sofern nichts anderes geregelt ist, werden Abstimmun- gen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Die MV ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite MV einzuberufen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand Finanzen und bis zu fünf Vorständen. Der Vorstand kann für einzelne Bereiche Mitglieder zu Refe- renten ernennen, deren Amtszeit mit der Entlastung des ernennenden Vorstands endet.
  • Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Vorstand Finanzen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt. Die  Vorstände  werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt
  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung des Vorstandes ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung möglich. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl des Vorstandes einen Nachfolger einzusetzen. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muß ein neuer Vorstand gewählt werden.
  • Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Vorstandes.
  • Wird der Vorstand abgewählt, muß gleichzeitig ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives Mißtrau- ensvotum).
  • Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Vorstand Finanzen sind allein vertretungsbe- rechtigt. Vorstände sind jeweils zu zweit gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als fünfhundert Deutsche Mark verpflichten, bedürfen der schriftlichen Zu- stimmung von drei Mitgliedern des Vorstandes. Rechtsleistungen über zweitausend Deutsche Mark und mehr bedürfen der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch die schriftliche Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte des Gesamtvorstandes einschließlich des Vorstandsvorsit- zenden oder seines Vertreters anwesend ist. Ist nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfa- cher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  • Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins, stellt die  Geschäftsordnung und den Etat für das laufende Geschäftsjahr auf, übernimmt die sachgemäße Verteilung der Geldmittel gem. § 6 und führt die Öffentlichkeitsarbeit durch.
  • Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungsorgan und steht dem Verein mit Rat und Tat zur Seite. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der Satzung zu wahren. Insbesondere hilft er bei der Verwirklichung des Zieles der Herstellung von Verbindungen zwischen Theorie und Praxis des Finanzwesens nach § 2 der Satzung.
  • Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Beirats und mindestens zwei Beiräten. Er setzt sich aus Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen, zweckmäßigerweise aus ehemaligen Vorstandsmit- gliedern, fördernden Mitgliedern und Professoren der FH Hof. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Der Vorsitzende des Beirats wird zu allen Vorstandssitzungen spätestens eine Woche vor der jeweiligen Vorstandssitzung eingeladen. Mitglieder des Beirats können stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilneh- men.
  • Der Beirat ist vom Vorstand über die wesentlichen Aktivitäten in Kenntnis zu setzen, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen.

§ 11 Liquidation

  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die sich im Amt befindenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
  • Der Vorstandsvorsitzende hat die Auflösung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof anzumelden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des  Vereins an  eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwen- dung für Bildung und Erziehung oder Förderung der Wissenschaft.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung trat mit Beschluß der Gründungsmitgliederversammlung am 30.04.1996 in Kraft und wurde zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09.06.1999 geändert.

GESCHÄFTSORDNUNG des Hofer Börsenforum e.V.

  1. Die Rechte des Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft sind nicht übertragbar. Anschriften- und Bankverbin- dungsänderungen sind dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, trägt das Mit- glied eventuell anfallende Gebühren.
  • Die Aufnahmegebühr beträgt zur Zeit 0,00 €.
  • Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 36,00 € pro Semester und ist jeweils zu Beginn  des  Semesters im voraus zu entrichten. Für Studenten, Auszubildende Schüler und ehemalige Studenten der FH Hof, die während ihres Studiums Mitglied im Hofer Börsenforum e.V. wurden und seitdem ununterbrochen Mitglied sind, reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf 18,00 € pro Semester. Der Beitrag ist auch dann bis zum Ende der Mitgliedschaft zahlbar, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. Als Semesterzeiträume werden für das Sommersemester die Monate April bis einschließlich September fest- gelegt, für das Wintersemester entsprechend die Monate Oktober bis einschließlich März. Der Beitrag wird also jeweils am 01.04. d.J. und 01.10.d.J. fällig.
  • Die Mitgliedschaft dauert sechs Monate und verlängert sich automatisch um ein Semester, wenn dem Vorstand nicht vier Wochen vor Semesterende schriftlich der Austritt bekannt gegeben wurde. Der Austritt ist nur zum Semesterende möglich. Bei Austritt ist der Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben.
  • Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Wunsch (Eingang beim Vorstand vier Wochen vor Semesterende) in eine Stille Mitgliedschaft umgewandelt werden. Stille Mitgliedschaften können nur für ganze Semester be- antragt werden, die Gesamtdauer ist während jeweils vier Jahren Mitgliedschaft auf ein Jahr begrenzt. Der Mitgliedsausweis ist während der Dauer der Stillen Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben. In jede m  Fall verlängert sich die Dauer der Mitgliedschaft um die Zeitspanne der Stillen Mitgliedschaft.
  • Eine Haftung des Vereins für eventuell auftretende Schäden, welche sich Mitglieder oder Nichtmitglieder bei der Benutzung unserer Einrichtungen bzw. durch Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen zuziehen, ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für den Verlust oder Beschädigungen mitgebrachter Kleidung, Wert- gegenstände oder mitgebrachten Geldes.
  • Gerichtsstand in allen Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein ist Hof.
  • Jedes Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Geschäftsordnung an. Bei  Nichtmitgliedern geschieht dies durch Nutzung unserer Einrichtungen und Dienstleistungen.

Hof, den 02.10.1999                                                                                                       Der Vorstand

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